Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz von Roland im Tarif Agrar-Rechtsschutz sichert Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ab – inklusive Niederlassungen, Organen, Beschäftigten, Angehörigen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Tochter- und Beteiligungsunternehmen.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
- Sie sind im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.
- In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens sowie Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
- Versichert sind ferner Ehegatte, Erben sowie Nachlassverwalter der obengenannten versicherten Personen, sofern sie sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
- Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind.
Änderung Ihrer versicherten Tätigkeit:
Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz.
Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet.
Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Tochter- und Beteiligungsunternehmen:
Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert.
Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
- durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein.
Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Was bedeutet das konkret?
Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz begleitet Sie und Ihr Unternehmen bei der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Neben Ihnen selbst können auch Führungsorgane, Beschäftigte, nahe Angehörige und – unter den genannten Voraussetzungen – Tochter- und Beteiligungsunternehmen einbezogen sein. Ändert sich Ihre Tätigkeit, besteht zunächst sofortiger Schutz; wichtig ist, dass Sie Änderungen fristgerecht melden, damit der Schutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Wer ist im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz versichert?
Versichert sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Ist ein Unternehmen Kunde, sind auch Niederlassungen mitversichert. Zusätzlich sind unter den genannten Bedingungen Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beirat, sonstige Beschäftigte, Ehegatte, Erben, Nachlassverwalter sowie Liquidatoren mitversichert.
Sind Tochter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert?
Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Was gilt, wenn sich meine versicherte Tätigkeit ändert?
Bei einer Änderung oder einer hinzutretenden Tätigkeit besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Die Veränderung müssen Sie spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen; danach wird die Prämie gegebenenfalls neu berechnet.
Was passiert, wenn ich eine Veränderung nicht rechtzeitig melde?
Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Wann gilt ein Unternehmen als Tochtergesellschaft?
Eine Tochtergesellschaft liegt vor, wenn Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht: durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, durch das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit des Leitungsorgans bei gleichzeitiger Gesellschafterstellung oder durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026