Im Agrar-Rechtsschutz der Roland sind Kosten im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht abgesichert – bis 5.000 Euro im Familien-, Unterhalts- und Erbrecht, bis 2.500 Euro im Eherecht sowie anwaltliche Beratung beim Elternunterhalt nach SGB XII.
Wir übernehmen die Kosten:
- im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts (siehe Ziffer A 3.11.1) und
- Erbrechts (siehe Ziffer A 3.11.3) bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall,
- im Rahmen des Eherechts (siehe Ziffer A 3.11.2) bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall.
Beratung beim Elternunterhalt:
Es besteht Versicherungsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch – SGB XII – wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt.
Voraussetzung ist, dass die Beratung tatsächlich erfolgt und separat abrechenbar ist.
Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif hilft bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Familie, Lebenspartnerschaft und Erbe. Für Streitigkeiten im Familien- und Unterhaltsrecht sowie im Erbrecht steht ein höherer Kostenrahmen zur Verfügung als für das Eherecht. Zusätzlich ist eine anwaltliche Beratung abgesichert, wenn das Sozialamt Sie wegen Elternunterhalt in Anspruch nehmen möchte.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kostenschutz im Familien- und Erbrecht?
Im Rahmen des Familien- und Unterhaltsrechts sowie des Erbrechts werden Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Welche Grenze gilt im Eherecht?
Im Rahmen des Eherechts werden Kosten bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Ist eine Beratung zum Elternunterhalt abgesichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in Überleitungsangelegenheiten nach dem SGB XII wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung ist, dass die Beratung tatsächlich erfolgt und separat abrechenbar ist.
Wann gilt beim Elternunterhalt der Versicherungsfall als eingetreten?
Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt des Versicherungsfalls.