Beim Fahrzeugwechsel oder -verkauf schützt der Verkehrs-Rechtsschutz der Roland auch ein Folgefahrzeug und deckt sogar die Durchsetzung Ihrer Interessen beim geplanten Fahrzeugkauf ab. Erfahren Sie, welche Meldefristen gelten, was bei grober Fahrlässigkeit passiert und wann Sie sofort kündigen können.
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Ihre Meldepflichten:
- Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
- Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
- für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
- für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
- Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
- Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr versichertes Fahrzeug verkaufen oder verlieren und in engem zeitlichen Zusammenhang ein neues Fahrzeug kaufen, läuft Ihr Rechtsschutz nahtlos für das Folgefahrzeug weiter. Auch der Fahrzeugkauf selbst ist geschützt. Damit alles reibungslos bleibt, sollten Sie den Wechsel rechtzeitig melden. Ist gar kein Fahrzeug mehr auf Ihren Namen angemeldet, können Sie den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen beenden oder den Beitrag anpassen lassen.
Häufige Fragen
Ist mein neues Fahrzeug nach dem Verkauf automatisch mitversichert?
Ja, Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Ein Folgefahrzeug wird angenommen, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Das alte Fahrzeug ist maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich den Verkauf melden?
Sie müssen den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden und uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Was passiert, wenn ich die Meldung versäume?
Bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten besteht Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen wir die Leistungen je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt der Schutz bestehen. Der Schutz bleibt außerdem bestehen, wenn Sie nachweisen, dass der Verstoß nicht ursächlich für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls oder für den Umfang unserer Leistung war.
Ist auch der Kauf eines neuen Fahrzeugs abgedeckt?
Ja, Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Kann ich den Vertrag kündigen, wenn ich kein Fahrzeug mehr habe?
Sie können sofort kündigen, wenn seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist und auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen ist. Unabhängig davon können Sie eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 verlangen.