Beim Verkehrs-Rechtsschutz für Firmenfahrzeuge der Roland besteht auch für ein Folgefahrzeug Versicherungsschutz: Wer innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf ein neues Fahrzeug erwirbt, ist abgesichert. Erfahren Sie, welche Meldefristen, Obliegenheiten und Kündigungsrechte bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf gelten.
Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Ihre Meldepflichten:
- Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
- Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Folgen bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten:
- Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
- Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens.
- Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war
- für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
- für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- für den Umfang unserer Leistung.
Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
- Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.
- Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen.
Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20.
Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz:
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1 erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden.
Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und unseres dann geltenden Tarifs.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen Sie Ihr versichertes Firmenfahrzeug und schaffen Sie zeitnah ein neues an, läuft der Rechtsschutz für das Nachfolgefahrzeug weiter. Wichtig ist, dass Sie den Wechsel oder Verlust rechtzeitig melden und über das neue Fahrzeug informieren. Wer diese Meldungen versäumt, riskiert – abhängig vom Grad des Verschuldens – Einschränkungen beim Versicherungsschutz. Ist über längere Zeit gar kein Fahrzeug mehr auf Sie zugelassen, können Sie den Vertrag sofort kündigen.
Häufige Fragen
Bin ich beim Kauf eines Folgefahrzeugs weiter versichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch für ein Folgefahrzeug, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Das alte Fahrzeug wird maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich den Verkauf melden?
Sie müssen den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Was passiert, wenn ich die Meldung versäume?
Bei versäumter Meldung besteht Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen wir die Leistungen je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt der Schutz bestehen.
Wann kann ich den Vertrag sofort kündigen?
Eine sofortige Kündigung ist möglich, wenn seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist und auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen ist.
Sind neu hinzukommende Fahrzeuge automatisch mitversichert?
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1 erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass Sie zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und Art der Fahrzeuge melden. Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026