Im Agrar-Rechtsschutz der Roland sind neben Ihnen auch im Versicherungsschein genannte Mitinhaber, Altenteiler und Hoferben samt Lebenspartnern, deren Kinder sowie beschäftigte Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert – wer genau erfährst du hier.
Folgende Personen sind außerdem mitversichert:
- im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber, Altenteilen und Hoferbe sowie deren eheliche/eingetragene oder sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem Gelände oder im Umkreis von 100 km Luftlinie zu Ihrem Agrar-Betrieb (Ihrem Hof) wohnen,
- die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie
- die volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen.
Die volljährigen Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
- Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
- Für volljährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den versicherten Mitinhabern, Altenteilern oder Hoferben leben, d.h. in deren Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen und Inhaber, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Agrar-Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf Sie selbst, sondern auch auf weitere Personen rund um Ihren Agrar-Betrieb. Dazu zählen im Versicherungsschein genannte Mitinhaber, Altenteiler und Hoferben mit ihren Lebenspartnern sowie deren Kinder, wobei für volljährige Kinder besondere Bedingungen gelten. Auch für Sie tätige Mitarbeiter sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einbezogen.
Häufige Fragen
Sind die Lebenspartner der Mitinhaber, Altenteiler und Hoferben mitversichert?
Ja. Mitversichert sind eheliche/eingetragene oder sonstige Lebenspartner, sofern diese auf dem Gelände oder im Umkreis von 100 km Luftlinie zu Ihrem Agrar-Betrieb (Ihrem Hof) wohnen.
Unter welchen Voraussetzungen sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige Kinder sind mitversichert, sofern sie auf Ihrem Hof wohnen. Sie dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder?
Sie endet, sobald sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch, wenn das Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld in Anspruch nimmt.
Wie lange besteht Schutz bei Arbeitslosigkeit nach der Erstausbildung?
Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
Sind Mitarbeiter des Betriebs mitversichert?
Ja. Von Ihnen beschäftigte Mitarbeiter sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen und Inhaber sind mitversichert, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Agrar-Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026