Beim Agrar-Rechtsschutz der Roland gilt für das Forderungsmanagement eine besondere Regelung, wann der Versicherungsfall eintritt: Maßgeblich ist die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens wegen einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner in Verzug ist. Erfahren Sie, was dabei abweichend von den allgemeinen Bedingungen gilt.
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement:
Als Versicherungsfall gilt die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Für das Forderungsmanagement gilt eine eigene Regelung dazu, ab wann ein Versicherungsfall vorliegt. Entscheidend ist hier der Moment, in dem das Inkasso-Unternehmen beauftragt wird, weil eine Forderung fällig ist und sich der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug befindet. Diese Regelung weicht bewusst von der allgemeinen Bestimmung in Ziffer A 9.2 ab.
Häufige Fragen
Wann gilt der Versicherungsfall im Forderungsmanagement als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
Von welcher Regelung weicht dies ab?
Diese Bestimmung gilt abweichend von Ziffer A 9.2 und ausschließlich für das Forderungsmanagement.
Welche Voraussetzung muss beim Schuldner vorliegen?
Der Schuldner muss mit der Leistung in Verzug sein (§ 286 BGB), und die Forderung muss fällig sein.
Gilt diese Regelung für alle Bereiche des Tarifs?
Nein, diese Regelung gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement.