Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz der Roland im Tarif Geschäftskunden Basis schützt Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit und bezieht Zweig-Niederlassungen, Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichts- oder Beirat sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beschäftigte, Angehörige und Tochter- oder Beteiligungsunternehmen mit ein.
In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Geschäftskunden Basis folgendes für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:
- Sie sind im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
- In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für:
- (1) Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens,
- (2) Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
- Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
- Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind.
Änderung der versicherten Tätigkeit:
Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz.
Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet.
Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Tochter- und Beteiligungsunternehmen:
Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert.
Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch:
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
- durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein.
Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Was bedeutet das konkret?
Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt für Ihr Unternehmen und dessen Zweig-Niederlassungen. Er kann auch die handelnden Personen wie Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichts- oder Beirat sowie – mit Ihrer Zustimmung – weitere Beschäftigte umfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind zudem Angehörige, Liquidatoren sowie Tochter- und Beteiligungsunternehmen einbezogen. Wichtig ist, Veränderungen Ihrer Tätigkeit fristgerecht mitzuteilen, damit der Schutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Wer ist im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz mitversichert?
Versichert sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, einschließlich der Zweig-Niederlassungen, wenn ein Unternehmen Kunde ist. Zusätzlich können Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beirat sowie sonstige Beschäftigte (soweit Sie der Leistung zustimmen) mitversichert sein.
Sind auch Angehörige versicherter Personen einbezogen?
Ja. Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
Was passiert, wenn sich meine versicherte Tätigkeit ändert?
Ändert sich die erfasste Tätigkeit oder kommt eine weitere hinzu, besteht sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Andernfalls entfällt der Versicherungsschutz im Versicherungsfall rückwirkend.
Wann gelten Tochter- und Beteiligungsunternehmen als mitversichert?
Sie sind mitversichert, soweit dies vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt ist. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle zusteht; Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.