Mit dem Agrar-Rechtsschutz der Roland sichern Sie im Forderungsmanagement die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro ab – vorausgesetzt, die Forderung ist fällig, unstreitig und steht im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit.
Sie haben Versicherungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro unter folgenden Voraussetzungen:
- die Forderung ist fällig und unstreitig,
- es ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben,
- die Forderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
AGR
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme gemäß Ziffer AGR 5.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Geschäftspartner eine offene Rechnung aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht bezahlt, unterstützt Sie der Versicherungsschutz dabei, dieses Geld einzufordern – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Forderung eindeutig und fällig ist. Um die Forderung durchzusetzen, wird ein Inkasso-Unternehmen eingeschaltet.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe sind Vertragsforderungen abgesichert?
Versicherungsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Vertragsforderungen bis zu 100.000 Euro.
Welche Voraussetzungen muss die Forderung erfüllen?
Die Forderung muss fällig und unstreitig sein, es muss die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein und die Forderung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit stehen.
Wer übernimmt die Geltendmachung der Forderung?
Die Geltendmachung der Forderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Was passiert, wenn die Hauptforderung uneinbringlich ist?
Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung erfolgt die Kostenübernahme gemäß Ziffer AGR 5.