Der Agrar-Rechtsschutz von Roland sichert im Bereich Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Immobilien ab – inklusive Schutz als Vermieter einer Einliegerwohnung, bei gelegentlicher Vermietung des Erstwohnsitzes, in Enteignungs- und Flurbereinigungssachen sowie für Bauherren mit klaren Deckungssummen je Versicherungsfall.
Versichert sind die unter Ziffer 1.8 aufgeführten Immobilien.
- Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer vermietet wird.
- Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Einzelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
- Abweichend von Ziffer A 6.2.15 besteht Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wir übernehmen die Kosten (AGR):
- im Zusammenhang mit den versicherten, selbst genutzten Wohneinheiten bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall.
- Im Zusammenhang mit den landwirtschaftlich und gewerblich selbst genutzten Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall.
Rechtsschutz für Bauherren:
Abweichend von Ziffer A 6.2.2 (Baurisiko-Ausschluss) haben ausschließlich Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Bauherr von ausschließlich privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit:
- dem Erwerb des Baugrundstücks,
- der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
- der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Hinweis: Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein schützt Sie bei rechtlichen Streitigkeiten rund um Ihre versicherten Immobilien. Der Schutz gilt auch, wenn Sie eine Einliegerwohnung vermieten oder Ihren Erstwohnsitz nur gelegentlich entgeltlich überlassen. Ebenso sind bestimmte behördliche Verfahren wie Enteignung oder Flurbereinigung mitversichert. Für selbst genutzte Wohneinheiten, landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude sowie für Bauvorhaben gelten dabei jeweils eigene Deckungssummen je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Bin ich als Vermieter einer Einliegerwohnung versichert?
Ja. Abweichend von Ziffer A 6.2.8 besteht Versicherungsschutz auch als Vermieter einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung im versicherten selbstbewohnten Einfamilienhaus. Gemeint ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung in Ihrem Eigenheim, die Sie als Eigentümer vermieten.
Was gilt bei gelegentlicher Vermietung meines Erstwohnsitzes?
Die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohneinheit (Erstwohnsitz) ist mitversichert. Gelegentlich bedeutet: keine dauerhafte Erwerbsquelle, nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr und insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.
Bis zu welcher Höhe werden Kosten übernommen?
Im Zusammenhang mit den versicherten, selbst genutzten Wohneinheiten bis zu 100.000 Euro je Versicherungsfall. Für landwirtschaftlich und gewerblich selbst genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. Für Bauherren bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall.
Wer hat Versicherungsschutz als Bauherr?
Ausschließlich Sie oder Ihr Ehe-/Lebenspartner haben Versicherungsschutz als Bauherr von ausschließlich privat selbst genutzten oder zukünftig privat selbst genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen beim Erwerb des Baugrundstücks, der Errichtung sowie der baubehördlich genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Veränderung.
Was ist beim Bauherren-Rechtsschutz ausgeschlossen?
Weiterhin ausgeschlossen sind Auseinandersetzungen aus der Finanzierung eines unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhabens/Bauvorhabens.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026