Der Rechtsschutz der Roland regelt im Tarif Geschäftskunden Basis, in welchen Fällen keine Kosten übernommen werden – etwa bei negativer Bonitätsauskunft, Einwänden des Schuldners gegen die Forderung oder einem Widerspruch im gerichtlichen Mahnverfahren.
Wir übernehmen keine Kosten, wenn:
- nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder
- der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
- im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen kommt der Versicherer nicht für die Kosten auf. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Bonitätsauskunft nahelegt, dass sich die Forderung ohnehin nicht durchsetzen lässt, oder wenn der Schuldner der Forderung widerspricht – sei es durch Einwände oder durch einen Widerspruch im gerichtlichen Mahnverfahren. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann werden keine Kosten übernommen?
Keine Kosten werden übernommen, wenn die Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, wenn der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder wenn er im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
Welche Rolle spielt die Bonitätsauskunft?
Ergibt die Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, übernimmt der Versicherer keine Kosten.
Was passiert, wenn der Schuldner der Forderung widerspricht?
Erhebt der Schuldner Einwände gegen die Forderung oder legt er im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch ein, werden keine Kosten übernommen.
Für welchen Tarif gelten diese Regelungen?
Die Regelungen gelten im Rechtsschutz der Roland im Tarif Geschäftskunden Basis.