Wer im Tarif Angestellte Ärzte und Apotheker der Roland Rechtsschutz seine Interessen außerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs wahrnimmt, erhält bis zu 500.000 Euro Kostenübernahme – allerdings nur unter klar definierten Voraussetzungen zu Aufenthalt, Vertragsabschluss und Art der Interessenwahrnehmung.
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.
Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
- (1) Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben.
- (2) Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ziffer A 4.1).
- (3) Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr.
- (4) Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr, auch wenn diese nur nebenberuflich ausgeübt wird.
Was bedeutet das konkret?
Auch außerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs kann der Rechtsschutz greifen. Dann ist die Kostenübernahme jedoch der Höhe nach gedeckelt und an bestimmte Bedingungen geknüpft – etwa an die Dauer Ihres Aufenthalts, an einen im Internet geschlossenen Vertrag und daran, um welche Art von rechtlichen Interessen es geht.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Kosten außerhalb des Geltungsbereichs übernommen?
Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 werden die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro getragen.
Wann muss der Versicherungsfall eingetreten sein?
Der Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein. Alternativ muss die Interessenwahrnehmung dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben.
Gilt der Schutz auch bei einer Beschränkung auf deutsche Gerichte?
Nein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsschutz nicht auf deutsche Gerichte beschränkt ist (siehe Ziffer A 4.1).
Welche Interessenwahrnehmungen sind ausgenommen?
Ausgenommen sind Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten sowie Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit – auch wenn diese nur nebenberuflich ausgeübt wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026