Der Firmenrechtsschutz der Roland schützt im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Ihre betriebliche und berufliche Tätigkeit samt Zweig-Niederlassungen, Organmitgliedern, Beschäftigten sowie – bei Vereinbarung – Tochter- und Beteiligungsunternehmen. Auch Änderungen Ihrer versicherten Tätigkeit sind erfasst, wenn Sie diese fristgerecht mitteilen.
Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Sie sind im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unternehmen unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.
In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für:
- Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens,
- Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.
Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der oben genannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidatoren bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidatoren nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind.
Änderung der versicherten Tätigkeit:
Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Abschluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz.
Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gegebenenfalls neu berechnet.
Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Tochter- und Beteiligungsunternehmen:
Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert.
Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch:
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter sind, oder
- durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens sein.
Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.
Was bedeutet das konkret?
Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz greift rund um Ihre betriebliche und berufliche Tätigkeit. Neben dem Unternehmen selbst sind auch Führungsorgane, unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigte sowie – bei entsprechender Vereinbarung – verbundene Unternehmen einbezogen. Wichtig ist, Änderungen Ihrer Tätigkeit rechtzeitig zu melden, damit der Schutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Wer ist im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz mitversichert?
Mitversichert sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, Zweig-Niederlassungen sowie Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beirat und – mit Ihrer Zustimmung zur Rechtsschutz-Leistung – Ihre sonstigen Beschäftigten.
Sind auch Ehegatten oder Erben versicherter Personen erfasst?
Ja. Versichert sind ferner Ehegatten, Erben sowie Nachlassverwalter der versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.
Was passiert, wenn sich meine versicherte Tätigkeit ändert?
Bei einer Änderung oder Erweiterung besteht sofortiger Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags. Sie müssen die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen; die Prämie wird gegebenenfalls neu berechnet.
Was geschieht, wenn ich eine Änderung nicht fristgerecht melde?
Tritt ein Versicherungsfall ein und wurde die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.
Wann gelten Tochter- und Beteiligungsunternehmen als mitversichert?
Rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsunternehmen sind mitversichert, soweit dies vereinbart und im Versicherungsvertrag genannt ist. Beteiligungsunternehmen sind dabei Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten.