Im Tarif Angestellte Ärzte und Apotheker Basis der Roland Rechtsschutz sind gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen – gelegentliche ärztliche Nebentätigkeiten wie Gutachten, Notdienste oder kosmetische Eingriffe bleiben jedoch bis zu bestimmten Tagesgrenzen mitversichert.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
- (1) einer gewerblichen Tätigkeit,
- (2) einer freiberuflichen Tätigkeit,
- (3) einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Ärzte oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert. Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten:
- (1) als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
- (2) im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
- (3) im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
- (4) im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
- (5) im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung,
- (6) im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
- (7) als Arzt auf Veranstaltungen sowie
- (8) im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
- (9) als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
- (1) Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
- (2) Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
- (3) Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus.
- (4) Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich besteht in diesem Tarif kein Rechtsschutz für rechtliche Angelegenheiten aus gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten. Üben Sie als Arzt oder Apotheker jedoch nur gelegentlich bestimmte Nebentätigkeiten aus – etwa als Gutachter, im Notdienst oder als Dozent – bleiben diese im Rahmen der genannten Tagesgrenzen mitversichert.
Häufige Fragen
Sind selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich versichert?
Nein. Für rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Welche ärztlichen Nebentätigkeiten sind trotzdem mitversichert?
Gelegentliche Nebentätigkeiten als Arzt oder Apotheker, u.a. als Gutachter und beratender Konsiliararzt, bei nicht operativen kosmetischen Eingriffen, nicht operativen Praxisvertretungen, im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend), im Bereitschafts- und Notdienst, bei ärztlichen Freundschaftsdiensten, als Arzt auf Veranstaltungen, bei Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen sowie als Dozent bei medizinischen Vorträgen.
Was bedeutet „gelegentlich“?
Die Tätigkeiten werden lediglich im Einzelfall ausgeübt und stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
Wie viele Tage pro Jahr gelten als „gelegentlich“?
Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten dürfen nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr ausgeübt werden. Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026