Im Firmenrechtsschutz der Roland ist geregelt, in welchen Fällen keine Kostenübernahme erfolgt – etwa bei negativer Bonitätsauskunft über den Schuldner, bei Einwänden gegen die Forderung oder bei Widerspruch im gerichtlichen Mahnverfahren.
Wir übernehmen keine Kosten, wenn:
- (1) nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder
- (2) der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder
- (3) im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: In bestimmten Situationen kommt keine Kostenübernahme in Betracht. Das betrifft Fälle, in denen die Bonitätsauskunft darauf hindeutet, dass die Forderung ohnehin nicht durchsetzbar ist, in denen der Schuldner der Forderung widerspricht oder in denen er im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
Häufige Fragen
Wann werden keine Kosten übernommen?
Es werden keine Kosten übernommen, wenn die Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, wenn der Schuldner Einwände gegen die Forderung erhebt oder wenn er im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt.
Welche Rolle spielt die Bonitätsauskunft?
Liegen nach der Bonitätsauskunft über den Schuldner Anhaltspunkte dafür vor, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, erfolgt keine Kostenübernahme.
Was passiert, wenn der Schuldner Einwände erhebt?
Erhebt der Schuldner Einwände gegen die Forderung, werden keine Kosten übernommen.
Was gilt bei Widerspruch im gerichtlichen Mahnverfahren?
Legt der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch ein, erfolgt keine Kostenübernahme.