Im Rechtsschutz der Roland ist im Tarif Geschäftskunden Basis genau geregelt, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt – etwa beim Forderungsmanagement mit der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens oder in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt:
- für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
- in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt ausschließlich im Verkehrsbereich Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, ab dem der Rechtsschutz greift. Beim Forderungsmanagement zählt dabei der Moment, in dem das Inkasso-Unternehmen wegen einer fälligen Forderung beauftragt wird, sofern sich der Schuldner in Verzug befindet. In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Sie an. Diese Angaben dienen als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann gilt der Versicherungsfall im Forderungsmanagement als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
Wann gilt der Versicherungsfall in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird.
Besteht Versicherungsschutz auch für Vorfälle vor Vertragsabschluss?
Ja, Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Von welcher Ziffer weichen diese Regelungen ab?
Die genannten Regelungen zum Forderungsmanagement sowie zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gelten abweichend von Ziffer A 9.2. Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt ausschließlich im Verkehrsbereich eine weitere Regelung.