Der Schadenersatz-Rechtsschutz der Roland Rechtsschutz im Tarif Steuerberater sichert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen mitversicherter Arbeitnehmer während angeordneter Dienstfahrten ab – ob mit eigenem, auf die Kanzlei zugelassenem Fahrzeug oder gelegentlich genutzten Mietwagen. Erfahren Sie, wann der Schutz beginnt, ruht und wo seine Grenzen liegen.
Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für:
- die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr dorthin.
Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme:
Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wenn Ihre Mitarbeitenden auf einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt sind, unterstützt die Versicherung dabei, deren Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt für eigene, auf die Kanzlei zugelassene Fahrzeuge ebenso wie für gelegentlich genutzte Mietwagen, und auch für mitfahrende Kolleginnen und Kollegen. Der Schutz läuft von der Abfahrt bis zur Rückkehr und pausiert, wenn die Fahrt für private oder fremde Zwecke unterbrochen oder verlängert wird. Besteht bereits ein anderer passender Rechtsschutz, greift dieser vorrangig.
Häufige Fragen
Wer ist bei Dienstfahrten mitversichert?
Mitversichert sind Ihre Arbeitnehmer während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten sowie weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen der genutzten Fahrzeuge.
Für welche Fahrzeuge gilt der Schutz?
Der Schutz gilt bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge sowie bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise dem Abstellplatz des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr dorthin.
Wann ruht der Versicherungsschutz?
Er ruht, wenn der Hin- und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken unterbrochen wird, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. Das Gleiche gilt bei einer Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Was gilt, wenn eine andere Rechtsschutzversicherung besteht?
Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.