Im Rechtsschutz der Roland für Architekten und Ingenieure zeigen sich klare Grenzen des Versicherungsschutzes: Kein Schutz besteht etwa im Handelsvertreter- und Maklerrecht, bei Streitigkeiten innerhalb einer Büro- oder Praxisgemeinschaft sowie bei der Berufshaftpflicht. Zugleich gilt ein Nachhaftungsschutz nach Berufsaufgabe oder Tod.
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:
- aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
- von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
- aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz für Architekten und Ingenieure deckt nicht jede rechtliche Auseinandersetzung ab. Bestimmte Themenbereiche – etwa das Handelsvertreter- und Maklerrecht oder Streitigkeiten rund um Fahrzeuge – sind ausgenommen. Auch interne Konflikte zwischen Mitgliedern derselben Büro- oder Praxisgemeinschaft fallen nicht darunter. Springt die Berufshaftpflichtversicherung ein, hat diese Vorrang. Endet der Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, bleibt für eine begrenzte Zeit ein Nachhaftungsschutz bestehen.
Häufige Fragen
Sind Streitigkeiten aus dem Handelsvertreter- und Maklerrecht versichert?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts besteht kein Rechtsschutz.
Bin ich bei Konflikten innerhalb meiner Büro- oder Praxisgemeinschaft geschützt?
Nein. Gehen im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversicherte Personen gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer gemeinsam gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vor, besteht kein Rechtsschutz – auch nach Beendigung der Gemeinschaft.
Was gilt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung zuständig ist?
Soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, besteht kein Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung geht dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Besteht nach Berufsaufgabe oder Tod noch Versicherungsschutz?
Ja. Endet der Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Sind Streitigkeiten aus Fahrzeugverträgen abgedeckt?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger besteht kein Rechtsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026