Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht der Roland gilt im Tarif Geschäftskunden Basis unter anderem für Wirtschaftsmediation, personenbezogene Versicherungs-Verträge und den Erwerb von Motorfahrzeugen zur Eigennutzung – mit klaren Ausnahmen etwa beim Handelsvertreterrecht, im öffentlichen Straßenverkehr und für bestimmte Kfz-Betriebe.
Hinweis: Für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig.
Im Tarif Geschäftskunden Basis gilt für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Folgendes:
- Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation).
- Es besteht Versicherungsschutz für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfähigkeits-Versicherung).
Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
- Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.
FVI-Ba
Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.
Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle?
Dann besteht Versicherungsschutz, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht unterstützt Sie bei Streitigkeiten rund um Verträge – etwa mit Kunden, Lieferanten oder Beratern – und deckt unter anderem die Wirtschaftsmediation sowie personenbezogene Versicherungs-Verträge ab. Für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist zusätzlich der entsprechende Baustein erforderlich. Bestimmte Bereiche wie das Handelsvertreterrecht, Streitigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr und Teile des Kfz-Gewerbes sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz einen Zusatzbaustein?
Ja. Für einen umfassenden Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist der Abschluss des Bausteins Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe bzw. Firmen-Vertrags-Rechtsschutz notwendig.
Ist die Wirtschaftsmediation mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer A. 3.4 besteht Versicherungsschutz für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten mit Ihren Vertragspartnern (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich.
Besteht Rechtsschutz beim Handelsvertreterrecht?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts besteht insgesamt kein Rechtsschutz.
Gilt der Schutz auch bei einem Streit um eine Taxirechnung?
Nein. Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung.
Wie ist der Schutz bei Kfz-Handel, Kfz-Handwerk, Fahrschule oder Tankstelle geregelt?
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie als Eigentümer, Halter, Erwerber oder Leasingnehmer von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen sind. Kein Rechtsschutz besteht für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind, sowie als Vermieter von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026