Im Tarif Angestellte Ärzte und Apotheker der Roland Rechtsschutz erfahren Sie, wann selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten mitversichert sind – etwa als Gutachter, im Notdienst oder bei ärztlichen Freundschaftsdiensten – und was „gelegentlich“ mit Blick auf 60 bzw. 90 Tage im Kalenderjahr konkret bedeutet.
Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
- Einer gewerblichen Tätigkeit,
- Einer freiberuflichen Tätigkeit,
- Einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Arzt oder Apotheker ausüben, sind diese mitversichert.
Dazu zählen u.a. Ihre gelegentlichen Tätigkeiten:
- Als Gutachter und beratender Konsiliararzt sowie
- Im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.
- Im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen
- Im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),
- Im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung,
- Im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis,
- Als Arzt auf Veranstaltungen sowie
- Im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen.
- Als Dozent bei medizinischen Vorträgen
„Gelegentlich“ bedeutet:
- Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.
- Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.
- Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus
- Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbstständige Tätigkeiten vom Rechtsschutz ausgenommen. Üben Sie als Arzt oder Apotheker jedoch nur ab und zu eine ärztliche Nebentätigkeit aus – etwa als Gutachter, im Notdienst oder bei Freundschaftsdiensten – kann diese mitversichert sein. Entscheidend ist, dass es beim Einzelfall bleibt, keine dauerhafte Einnahmequelle entsteht und die genannten Tagesgrenzen im Kalenderjahr eingehalten werden.
Häufige Fragen
Sind selbstständige Nebentätigkeiten grundsätzlich versichert?
Nein. Für gewerbliche, freiberufliche und sonstige selbstständige Tätigkeiten besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Ausgenommen sind gelegentliche selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Arzt oder Apotheker, die mitversichert sind.
Welche ärztlichen Nebentätigkeiten sind mitversichert?
Dazu zählen u.a. Tätigkeiten als Gutachter und beratender Konsiliararzt, nicht operative kosmetische Eingriffe, nicht operative Praxisvertretungen, der Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend), der Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung, ärztliche Freundschaftsdienste im Bekannten- und Verwandtenkreis, Tätigkeiten als Arzt auf Veranstaltungen, Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen sowie Tätigkeiten als Dozent bei medizinischen Vorträgen.
Was bedeutet „gelegentlich“?
Gelegentlich bedeutet, dass Sie die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall ausüben und diese keine dauerhafte Erwerbsquelle darstellen. Zusätzlich gelten Tagesgrenzen je Kalenderjahr.
Welche Tagesgrenzen gelten je Kalenderjahr?
Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- und beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus. Die übrigen gelegentlichen selbstständigen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus.
Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026