Der Schadenersatz-Rechtsschutz im Roland Firmenrechtsschutz sichert die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche und erweitert den Schutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz auf die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und vergleichbaren Regelungen.
Für den Schadenersatz-Rechtsschutz gilt Folgendes:
(1) Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
(2) Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten.
Dies kann die Abwehr folgender Ansprüche sein:
- Unterlassungsansprüche
- Beseitigungsansprüche
- Widerrufsansprüche
- Duldungsansprüche
- Entschädigungsansprüche
- Schadenersatzansprüche
- Ansprüche auf Vornahme von Handlungen
Was bedeutet das konkret?
Der Schadenersatz-Rechtsschutz hilft Ihnen, eigene Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Zusätzlich unterstützt der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz, wenn Ansprüche wegen einer angeblichen Benachteiligung gegen Sie geltend gemacht werden – hier geht es um die Abwehr solcher Forderungen im Sinne des Gleichbehandlungsrechts. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der oben genannte Bedingungstext.
Häufige Fragen
Wofür besteht Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz?
Versicherungsschutz besteht für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Ist auch die Abwehr von Ansprüchen nach dem AGG mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Versicherungsschutz auch für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten.
Welche Ansprüche können im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz abgewehrt werden?
Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein.
Gilt der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz auch bei ausländischen Rechtsvorschriften?
Ja. Der Versicherungsschutz umfasst auch gleichartige Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten.