Im Firmenrechtsschutz der Roland gilt für das Forderungsmanagement eine besondere Regelung zum Versicherungsfall: Abweichend von der allgemeinen Definition zählt hier die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung als maßgeblicher Zeitpunkt, sofern sich der Schuldner in Verzug befindet.
Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Forderungsmanagement:
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
Was bedeutet das konkret?
Für den Bereich Forderungsmanagement wird der Versicherungsfall anders bestimmt als im übrigen Vertrag. Entscheidend ist hier der Moment, in dem das Inkasso-Unternehmen wegen einer fälligen Forderung beauftragt wird – vorausgesetzt, der Schuldner ist mit seiner Leistung in Verzug. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was gilt im Forderungsmanagement als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
Gilt diese Regelung für den gesamten Vertrag?
Nein. Die Regelung gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement und weicht insoweit von Ziffer A 9.2 ab.
Welche Voraussetzung muss beim Schuldner erfüllt sein?
Der Schuldner muss mit der Leistung in Verzug sein (§ 286 BGB), und die Forderung muss fällig sein.
Von welcher Regelung weicht diese Bestimmung ab?
Sie weicht von Ziffer A 9.2 ab, die den Eintritt des Versicherungsfalls im Übrigen regelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026