Der Sozial-Rechtsschutz von Roland im Tarif Steuerberater schützt mitversicherte Arbeitnehmer bei angeordneten Dienstfahrten, bei der Nutzung eigener zugelassener Motorfahrzeuge sowie bei gelegentlich genutzten Mietfahrzeugen – inklusive Regeln zu Beginn, Ende und Ruhen des Schutzes.
Es besteht Versicherungsschutz auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:
- während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
- bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
- bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
- Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
- zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
- für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
Was bedeutet das konkret?
Der Sozial-Rechtsschutz erstreckt den Schutz auf die Arbeitnehmer der Kanzlei, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit unterwegs sind – etwa auf angeordneten Dienstfahrten, mit eigenen zugelassenen Fahrzeugen oder gelegentlich genutzten Mietfahrzeugen. Der Schutz gilt für die eigentliche Fahrt vom Start bis zur Rückkehr und pausiert, wenn die Fahrt für private oder betriebsfremde Zwecke unterbrochen oder der Aufenthalt am Ziel verlängert wird. Besteht bereits eine andere passende Rechtsschutzversicherung, greift dieser Schutz nicht.
Häufige Fragen
Wer ist über den Sozial-Rechtsschutz mitversichert?
Mitversichert sind Ihre Arbeitnehmer während einer angeordneten Dienstfahrt, bei regelmäßiger Nutzung eigener auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge und bei gelegentlicher Nutzung von Mietfahrzeugen. Das gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Der Schutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise vom Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr dorthin.
Wann ruht der Versicherungsschutz?
Er ruht, solange der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken unterbrochen wird, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Wann besteht kein Rechtsschutz?
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026