Für Rechtsdienstleistungen im Rechtsschutz der Roland gelten im Tarif Niedergelassene Ärzte und Heilberufe besondere Regelungen: In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen besteht kein Versicherungsschutz, ergänzt durch die spezifischen Besonderheiten für niedergelassene Ärzte und Heilberufe.
In der Rechtsschutz der Roland gilt im Tarif Niedergelassene Ärzte und Heilberufe folgendes für Rechtsdienstleistungen:
- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
- Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst den Inhalt allgemeinverständlich zusammen: Für Rechtsdienstleistungen im Tarif Niedergelassene Ärzte und Heilberufe gibt es bestimmte Konstellationen, in denen kein Versicherungsschutz greift. Welche das sind, ist in Ziffer A 6 beschrieben. Zusätzlich werden für diesen Personenkreis eigene Besonderheiten dargestellt.
Häufige Fragen
Für welchen Tarif gelten diese Regelungen zu Rechtsdienstleistungen?
Sie gelten in der Rechtsschutz der Roland für den Tarif Niedergelassene Ärzte und Heilberufe.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Gibt es Besonderheiten für niedergelassene Ärzte und Heilberufe?
Ja, für den Rechtsschutz niedergelassener Ärzte und Heilberufe sind gesonderte Besonderheiten aufgezeigt.
Wo finde ich die Fälle ohne Versicherungsschutz beschrieben?
Diese Fälle sind in Ziffer A 6 beschrieben.