Für niedergelassene Ärzte und Heilberufe legt die Roland Rechtsschutz fest, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht – etwa bei Handelsvertreter- und Maklerrecht, Streit unter Mitversicherten einer Praxisgemeinschaft oder Verträgen über Motorfahrzeuge. Zudem regelt der Tarif die Subsidiarität zur Berufshaftpflicht und eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Geschäfts- oder Praxisaufgabe.
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
- von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
- aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes:
Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Es besteht Versicherungsschutz über Ziffer A 9.1 hinaus unter den Voraussetzungen, dass:
- ein bei uns bestehender Versicherungsvertrag durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod endet,
- dieser Vertrag mindestens drei Jahre bestanden hat,
- keine Prämienrückstände bei Beendigung des Vertrages bestehen,
- der beendete Vertrag mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfasste und
- im direkten Anschluss ein Vertragsabschluss mit Ihnen oder Ihrem Erben erfolgt, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst
im nachfolgend beschriebenen Umfang:
- Wir verlängern den Versicherungsschutz für die vorangegangene bei uns versicherte freiberufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Was bedeutet das konkret?
Für niedergelassene Ärzte und Heilberufe gibt es bestimmte Bereiche, in denen der Rechtsschutz nicht greift – zum Beispiel bei Streitigkeiten aus dem Handelsvertreter- und Maklerrecht, bei Auseinandersetzungen zwischen Mitversicherten derselben Praxisgemeinschaft oder bei Verträgen rund um Fahrzeuge. Ist die Berufshaftpflicht zuständig, geht diese vor. Endet ein langjähriger Vertrag durch Praxisaufgabe oder Tod, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine prämienfreie Nachhaftung greifen. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Besteht Rechtsschutz bei Streit innerhalb einer Praxisgemeinschaft?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, besteht kein Rechtsschutz, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer gemeinsam gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen – auch nach Beendigung der Gemeinschaft.
Was gilt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist?
Soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, besteht kein Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung geht dem aus der Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität).
Gibt es eine Nachhaftung nach Praxisaufgabe oder Tod?
Ja. Unter den genannten Voraussetzungen verlängert die Roland den Versicherungsschutz für die vorangegangene versicherte freiberufliche Tätigkeit (Ärzte) bei Auseinandersetzungen mit der kassenärztlichen Vereinigung durch eine prämienfreie Nachhaftung von vier Jahren nach Vertragsbeendigung.
Welche Voraussetzungen gelten für den erweiterten Schutz nach Vertragsende?
Der Vertrag muss durch Geschäfts-/Praxisaufgabe oder Tod enden, mindestens drei Jahre bestanden haben und darf keine Prämienrückstände aufweisen. Der beendete Vertrag musste mindestens die Bausteine Firmen-Rechtsschutz (F), Agrar-Rechtsschutz (AGR) oder Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte und Heilberufe (nÄ) umfassen. Zudem muss im direkten Anschluss ein neuer Vertrag mit Ihnen oder Ihrem Erben abgeschlossen werden, der mindestens die Bausteine Privat-Rechtsschutz (P) und Plus-Baustein Privat (+p) umfasst.
Was gilt bei Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag?
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026