Beim Reputations-Rechtsschutz der Roland umfasst der Leistungsumfang im Inland unter anderem die Kosten für Mediationsverfahren, Rechtsanwälte, Verfahren, einstweiligen Rechtsschutz, Sachverständigen- und Rechtsgutachten sowie Schieds-, Schlichtungs- und Abmahnkosten – mit klaren Regeln zu Honorarvereinbarungen und Angemessenheit.
Mediationsverfahren
Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des von uns vermittelten Mediators. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
Kosten für Rechtsanwälte
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Ausnahme: Wenn die Gebühren für den Rechtsanwalt nach der Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache.
Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,
- wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder
- Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
Darüber hinaus leisten wir im Inland Folgendes:
- Verfahrenskosten: Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen auferlegten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
- Einstweiliger Rechtsschutz: Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
- Sachverständigen- und Rechtsgutachten: Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.
- Schieds- und Schlichtungsverfahren: Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
- Abmahnung: Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hierdurch entstandenen Kosten.
In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
Was bedeutet das konkret?
Im Inland übernimmt der Reputations-Rechtsschutz eine Reihe von Kosten rund um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche: von der Mediation über Anwalts- und Verfahrenskosten bis hin zu einstweiligem Rechtsschutz, Gutachten, Schieds- und Schlichtungsverfahren sowie Abmahnungen. Bei Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt gilt: Überschreiten die Gebühren die gesetzliche Vergütung, wird grundsätzlich nur der angemessene Betrag erstattet – es sei denn, der Vereinbarung wurde schriftlich zugestimmt oder es wurde ein vorgeschlagener Anwalt beauftragt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Werden die Kosten für ein Mediationsverfahren übernommen?
Ja. Getragen wird der auf Sie entfallende Anteil an den Kosten des vermittelten Mediators. Sind auch nicht versicherte Personen beteiligt, erfolgt die Übernahme anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen.
Werden Anwaltskosten aus einer Honorarvereinbarung erstattet?
Ja, auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung werden getragen. Überschreiten die Gebühren jedoch die gesetzlich vorgesehene Vergütung, wird nur die angemessene Vergütung erstattet. Auf eine Unangemessenheit kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er der Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat oder Sie einen vorgeschlagenen Anwalt beauftragt haben.
Sind Reisekosten des Rechtsanwalts abgedeckt?
Ja. Getragen werden die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite – bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
Werden Kosten für ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren getragen?
Ja. Tritt ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren an die Stelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts, werden die Kosten bis zur Höhe der Gebühren getragen, die bei Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.
Sind Abmahnkosten mitversichert?
Ja. Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, werden auch die dadurch entstandenen Kosten getragen.