Im Rechtsschutz für Steuerberater der Roland gelten besondere inhaltliche Ausschlüsse: Kein Schutz besteht unter anderem beim Handelsvertreter- und Maklerrecht, bei Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen einer Sozietät sowie aus Verträgen über Motorfahrzeuge. Zudem wird die Selbstbeteiligung bei Sammelrechnungen im Dauerschuldverhältnis nur einmal abgezogen.
In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater aufgezeigt.
Hinweis:
Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,
- von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,
- aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes:
Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abgerechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abgerechneten Leistungen im Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind.
Erfolgt die Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz gebracht.
Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz für Steuerberater deckt bestimmte Bereiche nicht ab – etwa das Handelsvertreter- und Maklerrecht, Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen innerhalb einer gemeinsamen Kanzlei oder Gesellschaft sowie Angelegenheiten aus Fahrzeugverträgen. Bei laufenden Mandaten mit Sammelrechnungen kann sich die Selbstbeteiligung günstiger auswirken, weil sie unter bestimmten Bedingungen nur einmal berücksichtigt wird. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Besteht Rechtsschutz im Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts besteht kein Rechtsschutz.
Sind Streitigkeiten zwischen mitversicherten Personen einer Sozietät abgedeckt?
Nein. Kein Rechtsschutz besteht, wenn im selben Vertrag mitversicherte Personen gegeneinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen – auch nach Beendigung der Gemeinschaft.
Gilt der Rechtsschutz für Verträge über Motorfahrzeuge?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger besteht kein Rechtsschutz.
Wie wird die Selbstbeteiligung bei einer Sammelrechnung behandelt?
Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses mehrere Leistungen über eine Sammelrechnung abgerechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen, wenn die abgerechneten Leistungen im letzten halben Jahr vor Rechnungstellung erfolgt sind.
Was gilt bei monatlicher Rechnungstellung im Dauerschuldverhältnis?
Erfolgt die Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz gebracht.