Für Steuerberater bietet die Rechtsschutz der Roland im Rahmen des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes auch einen allgemeinen Straf-Rechtsschutz für mitversicherte Arbeitnehmer bei Dienstfahrten, der Nutzung eigener Kanzleifahrzeuge und der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen – mit klaren Regeln zu Beginn, Ende und Ruhen des Schutzes.
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:
- während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
- bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
- bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
- Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
- zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
- für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
Was bedeutet das konkret?
Fahren Angestellte Ihrer Kanzlei im Rahmen einer angeordneten Dienstfahrt, mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug oder gelegentlich mit einem Mietwagen, sind sie im Bereich des allgemeinen Straf-Rechtsschutzes mitversichert. Der Schutz läuft vom Fahrtantritt bis zur Rückkehr und pausiert, wenn die Fahrt für private oder fremde Zwecke unterbrochen oder der Aufenthalt am Ziel verlängert wird. Besteht bereits anderweitig eine passende Rechtsschutzversicherung, greift dieser Schutz nicht.
Häufige Fragen
Für wen gilt der allgemeine Straf-Rechtsschutz?
Er gilt für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während einer angeordneten Dienstfahrt, bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge und bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Auch weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge sind eingeschlossen.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise vom Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr dorthin.
Wann ruht der Versicherungsschutz?
Er ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken unterbrochen wird, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Wann besteht kein Rechtsschutz?
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.