Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz von Roland schützt im Tarif Steuerberater Ihre mitversicherten Arbeitnehmer bei angeordneten Dienstfahrten, der regelmäßigen Nutzung eigener zugelassener Motorfahrzeuge sowie bei gelegentlicher Nutzung von Mietfahrzeugen – inklusive Regelungen zu Beginn, Ende und Ruhen des Schutzes.
Es besteht Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:
- während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),
- bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,
- bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen.
Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.
- Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung
- zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder
- für die benutzten Kraftfahrzeuge
besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.
- Online-Reputationsschutz
Was bedeutet das konkret?
Sind Ihre Arbeitnehmer im Rahmen einer angeordneten Dienstfahrt, mit einem auf Sie zugelassenen Fahrzeug oder gelegentlich mit einem Mietwagen unterwegs, greift der Rechtsschutz bei Ordnungswidrigkeiten. Der Schutz orientiert sich am eigentlichen Fahrtzweck: Er läuft ab dem Start und endet bei der Rückkehr. Machen Ihre Mitarbeitenden private oder fremde Umwege, pausiert der Schutz für diese Zeit. Besteht bereits eine andere passende Rechtsschutzversicherung, greift dieser Baustein nicht.
Häufige Fragen
Wer ist im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz versichert?
Versichert sind Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt, bei regelmäßiger Nutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge sowie bei gelegentlicher Nutzung von Mietfahrzeugen. Der Schutz gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer Ihrer Kanzlei als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers beziehungsweise vom Abstellplatz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr dorthin.
Wann ruht der Versicherungsschutz?
Der Schutz ruht, solange der Hin- und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken unterbrochen wird, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort.
Wann besteht kein Rechtsschutz?
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können.