Der Roland Cyber-Rechtsschutz Gewerbe bietet im Schadenersatz-Rechtsschutz Deckung für anwaltlichen Rat bei Marken-, Urheber- oder Patentrechtsverletzungen bis 15.000 Euro sowie für zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren mit Bezug zum Datenschutzrecht.
Im Tarif Cyber-Rechtsschutz Gewerbe der Roland gilt für den Schadenersatz-Rechtsschutz Folgendes:
- Abweichend von Ziffer A 6.2.3 in Verbindung mit A 6.2.6 besteht Versicherungsschutz für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für die Geltendmachung und Abwehr im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Marken-, Urheber- oder Patentrechtsverletzungen in Folge eines eingetretenen Rechtsschutzfalles. Wir übernehmen die Kosten bis zu 15.000 Euro je Versicherungsfall.
- Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung und Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand im Zusammenhang mit Datenschutzrecht beruhen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schadenersatz-Rechtsschutz greift in zwei besonderen Situationen: Zum einen, wenn es um Rat oder Auskunft eines Anwalts bei Streit rund um Marken-, Urheber- oder Patentrechte geht. Zum anderen, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch im Rahmen eines Strafverfahrens (Adhäsionsverfahren) mit Bezug zum Datenschutzrecht geltend gemacht oder abgewehrt wird. Diese Beschreibung dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten für Marken-, Urheber- oder Patentrechtsverletzungen übernommen?
Die Kosten werden bis zu 15.000 Euro je Versicherungsfall übernommen.
Muss der Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen sein?
Ja, der Versicherungsschutz besteht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts.
Was ist ein Adhäsionsverfahren im Sinne dieser Regelung?
Es handelt sich um die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand im Zusammenhang mit Datenschutzrecht beruhen.
Für wen gilt der Schutz im Adhäsionsverfahren?
Der Schutz gilt für die Geltendmachung und Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026