Im Tarif StrafrechtPlus Steuerberater der Roland Rechtsschutz hängt der Eintritt des Versicherungsfalls von der Verfahrensart ab – vom Ermittlungs-, Disziplinar- und Standesverfahren über Zeugenbeistand, aktive Strafverfolgung, Adhäsions- und Privatklageverfahren bis hin zu Durchsuchungen, Verwaltungsverfahren und vorsorglichem Rechtsschutz.
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren: Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
- Disziplinar- und Standesverfahren: Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
- Schutz vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens: Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und A 5.3.2.
- Zeugenbeistand: Als Versicherungsfall gilt die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
- Aktive Strafverfolgung und Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde: Der Versicherungsfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch besteht.
- Adhäsionsverfahren: Als Versicherungsfall gilt die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
- Privatklageverfahren: Als Rechtsschutzfall gilt die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.
- Verfahren vor Untersuchungsausschüssen: Als Versicherungsfall gilt die Aufforderung zur Aussage an den Versicherten.
- Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis: Obwohl nur gegen Ihren Mandanten ermittelt wird, gilt als Versicherungsfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.
- Verwaltungsverfahren: Als Versicherungsfall gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens.
- Vorsorglicher Rechtsschutz: Dieser besteht generell, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Dies gilt beispielsweise, wenn das unmittelbar drohende bzw. bevorstehende Ermittlungsverfahren darauf beruht, dass im Zusammenhang mit einem gegen Dritte gerichteten Ermittlungsverfahren auch Handlungen und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden und/oder eine versicherte Person erwägt, eine Selbstanzeige zu erstatten.
Was bedeutet das konkret?
Der Zeitpunkt, ab dem der Schutz greift, richtet sich danach, um welche Art von Verfahren es geht. Bei einem Ermittlungsverfahren zählt in der Regel dessen Einleitung, bei einer Zeugenaussage die Aufforderung dazu und bei einer Durchsuchung der Beginn der Maßnahme. In bestimmten Situationen greift der Schutz auch schon vorsorglich, bevor ein Verfahren offiziell begonnen hat. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wann gilt der Versicherungsfall in einem Ermittlungsverfahren als eingetreten?
In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie als Versicherungsfall. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird.
Besteht Schutz auch schon vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?
Ja. Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Umfasst sind die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger.
Was gilt bei einer Durchsuchung in der Praxis, wenn nur gegen den Mandanten ermittelt wird?
Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihren Mandanten ermittelt wird – gilt als Versicherungsfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.
Wann gilt der Versicherungsfall bei aktiver Strafverfolgung als eingetreten?
Der Versicherungsfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Voraussetzung ist zudem, dass der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch besteht.
Zählen mehrere Versicherte in einem Verfahren als getrennte Versicherungsfälle?
Nein. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026