Beim Reputations-Rechtsschutz der Roland gelten bestimmte inhaltliche Ausschlüsse: Kein Versicherungsschutz besteht in den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen sowie bei Streitigkeiten mehrerer Versicherter desselben Vertrags untereinander und bei gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online-Plattformen, deren Verfasser eine mitversicherte Person ist.
In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt.
Kein Rechtsschutz besteht für:
- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben Rechtsschutzvertrages untereinander,
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online-Plattformen, deren Verfasser eine mitversicherte Person ist.
Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes:
Was bedeutet das konkret?
Der Reputations-Rechtsschutz greift nicht in jeder Situation. Neben den allgemein genannten Fällen aus Ziffer 6.2 gibt es zwei besondere Konstellationen ohne Schutz: Wenn versicherte Personen desselben Vertrags gegeneinander rechtliche Interessen wahrnehmen, und wenn es um gelöschte Inhalte in sozialen Medien oder auf Online-Plattformen geht, die von einer mitversicherten Person selbst stammen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Besteht Schutz bei Streit zwischen versicherten Personen desselben Vertrags?
Nein. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben Rechtsschutzvertrages untereinander besteht kein Rechtsschutz.
Sind gelöschte Inhalte in sozialen Medien versichert?
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online-Plattformen besteht kein Rechtsschutz, wenn deren Verfasser eine mitversicherte Person ist.
Gelten die allgemeinen Ausschlüsse auch hier?
Ja. In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen besteht kein Versicherungsschutz. Zusätzlich gelten die genannten Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz.
Gibt es abweichende Regelungen zu Ziffer A 9?
Abweichend von Ziffer A 9 gelten die im Reputations-Rechtsschutz beschriebenen Regelungen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Bedingungswerk.