Im Tarif StrafrechtPlus Gewerbe der Roland Rechtsschutz hängt der Versicherungsfall vom jeweiligen Verfahren ab: von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens über die Aufforderung zur Zeugenaussage bis zur aktiven Strafverfolgung, zum Adhäsions-, Privatklage- oder Verwaltungsverfahren. Hier erfahren Sie, welcher Zeitpunkt jeweils entscheidend ist.
In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren:
- Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie.
- Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird.
- Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
In Disziplinar- und Standesverfahren:
- Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie.
- Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.
Für den Zeugenbeistand:
- Als Versicherungsfall gilt die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde:
- Der Versicherungsfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen.
- Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versicherungsvertrag noch besteht.
In Adhäsionsverfahren:
- Als Versicherungsfall gilt die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.
In Privatklageverfahren:
- Als Versicherungsfall gilt die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder – in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt – die Klageerhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.
In Verwaltungsverfahren:
- Als Versicherungsfall gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens.
Was bedeutet das konkret?
Der maßgebliche Zeitpunkt für den Versicherungsfall richtet sich danach, um welche Art von Verfahren es geht. Bei einem Ermittlungsverfahren zählt dessen behördliche Einleitung, beim Zeugenbeistand die Aufforderung zur Aussage, bei der aktiven Strafverfolgung der Beginn der angezeigten Rechtsverletzung. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wann gilt der Versicherungsfall im Strafverfahren als eingetreten?
In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird.
Sind auch Vorfälle vor Vertragsabschluss versichert?
Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Wann tritt der Versicherungsfall beim Zeugenbeistand ein?
Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Was gilt bei aktiver Strafverfolgung oder Dienstaufsichtsbeschwerde?
Hier gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen. Zusätzlich muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.
Zählen mehrere Betroffene als ein Versicherungsfall?
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden mehrere Versicherte im selben Verfahren zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.