Im Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus von Roland gilt für das Forderungsmanagement eine besondere Regelung: Als Versicherungsfall zählt hier die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn sich der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug befindet.
Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement als Versicherungsfall:
- die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung,
- wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
Was bedeutet das konkret?
Beim Forderungsmanagement wird für den Versicherungsfall nicht die allgemeine Regelung herangezogen, sondern ein eigener Zeitpunkt: Er ist erreicht, sobald das Inkasso-Unternehmen wegen einer fälligen Forderung beauftragt wird und sich der Schuldner in Verzug befindet. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann gilt der Versicherungsfall im Forderungsmanagement als eingetreten?
Als Versicherungsfall gilt die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB).
Gilt diese Regelung für den gesamten Vertrag?
Nein, diese Regelung gilt ausschließlich für das Forderungsmanagement und weicht von Ziffer A 9.2 ab.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Es muss eine fällige Forderung vorliegen, der Schuldner muss mit der Leistung in Verzug sein (§ 286 BGB) und das Inkasso-Unternehmen muss beauftragt werden.
Von welcher Ziffer weicht die Regelung ab?
Die Regelung gilt abweichend von Ziffer A 9.2.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026