Für Arbeitgeber bietet der Roland Rechtsschutz im Tarif Gewerbe Plus einen erweiterten Arbeits-Rechtsschutz: abgesichert sind die Beratung zu Aufhebungsverträgen bis 5.000 Euro je Kalenderjahr, die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- und Dienstrecht.
Im Tarif Gewerbe Plus der Rechtsschutz der Roland gilt für den Arbeits-Rechtsschutz Folgendes:
- Es besteht auch Versicherungsschutz für Sie als Arbeitgeber für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag). Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.
- Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeitnehmer eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt.
- Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Was bedeutet das konkret?
Der Arbeits-Rechtsschutz im Tarif Gewerbe Plus richtet sich an Sie als Arbeitgeber. Er unterstützt Sie bei rechtlichen Fragen rund um das Angebot eines Aufhebungsvertrags, bei der Abwehr von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz von Arbeitnehmern beauftragter Subunternehmen an Sie herangetragen werden, sowie bei rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe sind die Kosten für die Beratung zu einem Aufhebungsvertrag versichert?
Die Kosten werden bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr übernommen. Abweichend von Ziffer A 9.2.5 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall.
Sind Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz abgedeckt?
Ja. Abweichend von Ziffer A 6.2.3 besteht Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und Schadenersatz-Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein Arbeitnehmer eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt.
Ist kollektives Arbeits- oder Dienstrecht mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber.
Für wen gilt dieser Arbeits-Rechtsschutz?
Der Versicherungsschutz besteht für Sie als Arbeitgeber bzw. für Ihr versichertes Unternehmen im Tarif Gewerbe Plus.