Im Roland Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge sind neben Ihnen auch Ihr:e Lebenspartner:in, minderjährige und volljährige Kinder, Enkelkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und Großeltern mitversichert. Erfahren Sie, wer genau eingeschlossen ist, wann die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder endet und wie Ihr Widerspruchsrecht funktioniert.
Für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Mitversicherte Personen sind:
- Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in.
- Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
- Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Ende der Mitversicherung volljähriger Kinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ende der Mitversicherung volljähriger Enkelkinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Voraussetzung für Eltern und/oder Großeltern:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
- sind mindestens 65 Jahre alt,
- leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
- sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
- sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Rechtsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
Im Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge sind neben Ihnen selbst auch nahe Angehörige eingeschlossen: der oder die Lebenspartner:in, Kinder und Enkelkinder sowie unter bestimmten Bedingungen auch Eltern und Großeltern. Bei volljährigen Kindern und Enkelkindern endet der Schutz, sobald sie dauerhaft berufstätig sind und dafür Einkommen erhalten. Als Versicherungsnehmer:in behalten Sie die Kontrolle darüber, für wen Kosten übernommen werden – mit einer Ausnahme bei Ihrem:Ihrer Lebenspartner:in.
Häufige Fragen
Sind meine Kinder mitversichert?
Ja. Mitversichert sind Ihre minderjährigen sowie volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Volljährige Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder?
Sie endet, sobald das Kind erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausübt und dafür ein Einkommen erhält. Sie endet auch, wenn das volljährige Kind nach abgeschlossener Ausbildung Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Unter welchen Voraussetzungen sind Eltern und Großeltern mitversichert?
Sie müssen mindestens 65 Jahre alt sein, in Ihrem Haushalt (Ihre Wohneinheit, eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung) leben, dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und nicht berufstätig sein.
Kann ich dem Rechtsschutz für mitversicherte Personen widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer:in bestimmen, ob Kosten übernommen werden. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.