Im ROLAND Verkehrs-Rechtsschutz ohne eigenes Fahrzeug sind neben dem Versicherungsnehmer auch Lebenspartner, minderjährige und volljährige Kinder, Enkelkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und Großeltern mitversichert. Sie erfahren, welche Personen wann Schutz genießen, wann die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder endet und wie das Widerspruchsrecht greift.
Für den Grund-Baustein ROLAND Drive Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Mitversicherte Personen sind:
- Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in.
- Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
- Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Ende der Mitversicherung volljähriger Kinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ende der Mitversicherung volljähriger Enkelkinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Voraussetzung für die Mitversicherung von Eltern und/oder Großeltern:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
- sind mindestens 65 Jahre alt,
- leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
- sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
- sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Rechtsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
Auch ohne eigenes Fahrzeug schützt der Verkehrs-Rechtsschutz nicht nur Sie selbst, sondern in der Regel auch die Menschen, die eng zu Ihrem Haushalt gehören: den Partner oder die Partnerin, Kinder und Enkelkinder sowie – unter bestimmten Bedingungen – Eltern und Großeltern. Bei volljährigen Kindern und Enkelkindern endet der Schutz, sobald sie beruflich auf eigenen Beinen stehen. Als Versicherungsnehmer:in behalten Sie zudem in vielen Fällen die Kontrolle darüber, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden.
Häufige Fragen
Ist mein Lebenspartner ohne Trauschein mitversichert?
Ja, Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in ist mitversichert, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Anderweitige Ehe- oder eingetragene Partner:innen (Ex-Partner:innen) sind nicht mitversichert.
Wann endet die Mitversicherung meiner volljährigen Kinder?
Sie endet in jedem Fall, sobald diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn das volljährige Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Unter welchen Voraussetzungen sind Eltern und Großeltern mitversichert?
Ihre Eltern und/oder Großeltern sind mitversichert, wenn sie mindestens 65 Jahre alt sind, in Ihrem Haushalt leben, dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und nicht berufstätig sind. Mitversichert werden können die eigenen Eltern bzw. Großeltern oder die des mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners.
Kann ich dem Rechtsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer:in dem widersprechen und bestimmen, ob Kosten übernommen werden. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.