Beim Verkehrsrechtsschutz von Roland sind neben Ihnen auch Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und Großeltern mitversichert – selbst bei Privatfahrzeugen, die nicht auf Sie zugelassen sind. Erfahren Sie, wer zum versicherten Personenkreis zählt und wann die Mitversicherung endet.
Für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Mitversicherte Personen sind:
- Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in.
- Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
- Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Voraussetzung für die Mitversicherung von Eltern und/oder Großeltern:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
- sind mindestens 65 Jahre alt,
- leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
- sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
- sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme:
Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Rechtsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Sie selbst, sondern erstreckt sich auch auf Ihre nächsten Angehörigen – vom Partner über Kinder und Enkel bis hin zu Eltern und Großeltern, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei erwachsenen Kindern und Enkeln endet der Schutz, sobald diese dauerhaft berufstätig sind oder nach der Ausbildung bestimmte Sozial- bzw. Lohnersatzleistungen beziehen. Als Versicherungsnehmer:in behalten Sie die Kontrolle darüber, ob für mitversicherte Personen Kosten übernommen werden – mit einer Ausnahme für Ihre:n Lebenspartner:in.
Häufige Fragen
Wer gilt neben mir als mitversicherte Person?
Mitversichert sind Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r oder sonstige:r Lebenspartner:in, Ihre minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), Ihre bei Ihnen lebenden Enkelkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder?
Sie endet, sobald diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch, wenn nach abgeschlossener Ausbildung Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch genommen werden.
Unter welchen Voraussetzungen sind Eltern und Großeltern mitversichert?
Sie müssen mindestens 65 Jahre alt sein, in Ihrem Haushalt (Wohneinheit, Einliegerwohnung oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung) leben, dort mit Erstwohnsitz amtlich gemeldet und nicht berufstätig sein.
Kann ich dem Rechtsschutz für eine mitversicherte Person widersprechen?
Ja. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden. Ausgenommen ist Ihr:e mitversicherte:r ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner:in – hier können Sie nicht widersprechen.