Beim Roland Verkehrsrechtsschutz gelten für nicht auf den Kunden zugelassene Privatfahrzeuge klare Obliegenheiten: gültige Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung, Zulassung und Betriebserlaubnis müssen erfüllt sein. Bei einem Verstoß bleibt der Schutz bestehen, wenn die versicherte Person nichts davon wusste oder nur leicht fahrlässig handelte. Auch Folgefahrzeuge sind abgedeckt, sofern die Meldefristen eingehalten werden.
Für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
1. Bedingungen für die Übernahme eines Versicherungsfalls:
Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenannte Nummernschild) haben.
- Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen.
Verstoß gegen diese Bedingungen:
Wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt.
Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen.
Der Rechtsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für:
- den Eintritt des Versicherungsfalls,
- die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
2. Besonderheiten / Roland Verkehrsrechtsschutz bei Fahrzeugerwerb:
Sie haben Rechtsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit.
Rechtsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
Ihre Meldepflichten:
- Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden.
- Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten haben Sie Rechtsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Rechtsschutz bestehen.
Der Rechtsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war:
- für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
- für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
- für den Umfang unserer Leistung.
Kündigung und Beitragsherabsetzung:
Unter folgender Bedingung können Sie Ihren Versicherungsvertrag mit uns sofort kündigen:
- Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr im Sinne von Ziffer V2p 1.1 vorhanden.
Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zu verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Verkehrs-Rechtsschutz greift, muss beim Schadenfall grundsätzlich alles rund um Fahrer:in und Fahrzeug in Ordnung sein: gültige Fahrerlaubnis, Fahrberechtigung, Zulassung beziehungsweise Versicherungskennzeichen sowie eine Betriebserlaubnis. Wer von einem Verstoß nichts wusste oder nur leicht fahrlässig gehandelt hat, ist weiterhin geschützt. Wechseln Sie das Fahrzeug, ist auch ein Folgefahrzeug abgedeckt – vorausgesetzt, Sie halten die vorgesehenen Meldefristen ein.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für die Übernahme eines Versicherungsfalls erfüllt sein?
Der:die Fahrer:in muss die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben und berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenannte Nummernschild) haben und eine Betriebserlaubnis besitzen.
Besteht Rechtsschutz, wenn gegen die Bedingungen verstoßen wurde?
Rechtsschutz besteht nur für versicherte Personen, die von dem Verstoß nichts wussten, also ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt haben. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weist die Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Rechtsschutz bestehen.
Bin ich beim Kauf eines Folgefahrzeugs abgesichert?
Ja. Ein Folgefahrzeug wird angenommen, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Das alte Fahrzeug ist maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen beim beabsichtigten Fahrzeugkauf besteht Rechtsschutz.
Welche Meldepflichten habe ich bei Verkauf oder Verlust des Fahrzeugs?
Sie müssen den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden und über Ihr Folgefahrzeug informieren. Versäumen Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig, bleibt der Rechtsschutz bestehen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Kann ich den Vertrag kündigen, wenn ich kein Fahrzeug mehr habe?
Ja. Sie können den Versicherungsvertrag sofort kündigen, wenn seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr im Sinne von Ziffer V2p 1.1 vorhanden ist. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags zu verlangen.