Beim Roland Verkehrsrechtsschutz für das einzige Privatfahrzeug sind neben Ihnen auch Ehe- und Lebenspartner:innen, minderjährige und volljährige Kinder, Enkelkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und Großeltern mitversichert. Erfahren Sie, wann die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkelkinder endet, welche Bedingungen für ältere Angehörige gelten und wie Ihr Widerspruchsrecht funktioniert.
Für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes:
Mitversicherte Personen sind:
- Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in.
- Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder.
- Ihre volljährigen und bei Ihnen lebenden Enkelkinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Ende der Mitversicherung volljähriger Kinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ende der Mitversicherung volljähriger Enkelkinder:
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Voraussetzung für die Mitversicherung von Eltern und/oder Großeltern:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
- sind mindestens 65 Jahre alt,
- leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
- sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
- sind nicht berufstätig.
Die können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen.
Rechtsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer:in sind auch nahe Angehörige über den Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige Privatfahrzeug abgesichert. Dazu zählen Partner:innen, Kinder, Enkelkinder sowie unter bestimmten Bedingungen auch ältere, im Haushalt lebende Eltern und Großeltern. Bei volljährigen Kindern und Enkelkindern endet der Schutz, sobald sie beruflich auf eigenen Beinen stehen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Ist mein:e Lebenspartner:in mitversichert, auch ohne Trauschein?
Ja. Ihr:e sonstige:r Lebenspartner:in ist mitversichert, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder?
Sie endet, sobald das Kind erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausübt und hierfür ein Einkommen erhält. Sie endet auch, wenn das Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld in Anspruch nimmt.
Unter welchen Voraussetzungen sind Eltern und Großeltern mitversichert?
Sie müssen mindestens 65 Jahre alt sein, in Ihrem Haushalt leben (Wohneinheit, Einliegerwohnung oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung), dort mit Erstwohnsitz amtlich gemeldet und nicht berufstätig sein.
Kann ich dem Rechtsschutz einer mitversicherten Person widersprechen?
Ja, als Versicherungsnehmer:in können Sie dem widersprechen und bestimmen, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden. Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in ist ein Widerspruch jedoch nicht möglich.