Beim Roland Rechtsschutz gelten für die Kostenerstattung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen klare Grenzen: Erfasst werden weder Maßnahmen ab der vierten Vollstreckung je Titel noch solche, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Für die Kostenerstattung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gilt Folgendes:
- Betroffen sind Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
- Betroffen sind Kosten, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Regelung beschreibt, in welchen Fällen Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrachtet werden: einerseits ab der vierten Maßnahme je Vollstreckungstitel und andererseits bei Maßnahmen, die erst mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft des Titels eingeleitet werden. Sie dient als unverbindliche Lesehilfe und ersetzt nicht die maßgeblichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Ab welcher Zwangsvollstreckungsmaßnahme greift die Regelung?
Die Regelung betrifft Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Welche Frist ist bei der Einleitung zu beachten?
Erfasst sind Kosten für Maßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Worauf bezieht sich die Zählung der Maßnahmen?
Die Zählung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezieht sich jeweils auf den einzelnen Vollstreckungstitel.
Ab wann läuft die Fünf-Jahres-Frist?
Die Fünf-Jahres-Frist läuft ab der Rechtskraft des Vollstreckungstitels.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026