Bei der Roland Rechtsschutz ist geregelt, an welchen Gerichten eine Klage gegen den Versicherungsnehmer eingereicht werden kann. Ausschlaggebend sind der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder – bei Gesellschaften – der Sitz beziehungsweise die Niederlassung. Was gilt, wenn der Wohnsitz unbekannt ist, erfahren Sie hier.
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wenn der Versicherer gegen Sie klagen möchte. Als Orientierung: Bei Privatpersonen richtet sich das in der Regel nach dem Wohnort. Ist dieser nicht bekannt, kommt der Sitz des Versicherers infrage. Für Unternehmen und Gesellschaften ist deren Sitz oder Niederlassung maßgeblich. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Wo wird eine Klage gegen mich als Privatperson eingereicht?
Bei einer natürlichen Person am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, kann die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingereicht werden.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann die Klage am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung eingereicht werden.
Welches Gericht ist bei Gesellschaften zuständig?
Sind Sie eine juristische Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026