Wer in der Rechtsschutzversicherung der Roland gegen das Versicherungsunternehmen klagen möchte, hat mehrere Möglichkeiten für die Wahl des Gerichts: den Sitz des Versicherers oder der zuständigen Niederlassung – und als natürliche Person zusätzlich das Gericht am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder
- wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
Was bedeutet das konkret?
Möchten Sie rechtlich gegen Ihren Versicherer vorgehen, dürfen Sie den Ort des Gerichts unter mehreren Optionen wählen. Möglich ist das Gericht am Sitz des Unternehmens oder der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine Privatperson, können Sie die Klage außerdem an dem Gericht einreichen, das für Ihren Wohnort zuständig ist – oder, falls kein Wohnsitz besteht, für Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Häufige Fragen
Wo kann ich eine Klage gegen das Versicherungsunternehmen einreichen?
Sie können die Klage am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung einreichen.
Kann ich als Privatperson auch bei meinem Heimatgericht klagen?
Ja. Sind Sie eine natürliche Person, können Sie die Klage auch am Gericht Ihres Wohnsitzes einreichen.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
Gilt die Wahl des Wohnsitzgerichts auch für Unternehmen?
Die zusätzliche Möglichkeit, am Gericht des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zu klagen, gilt ausdrücklich für natürliche Personen.