Wann der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung der Roland als eingetreten gilt, hängt von der jeweiligen Leistungsart ab. Vom Beratungs-Rechtsschutz über den Schadenersatz-Rechtsschutz bis zum Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gelten unterschiedliche maßgebliche Zeitpunkte – ebenso bei Dauerverstößen und mehreren Rechtsverstößen.
Beratungs-Rechtsschutz/Service-Leistungen:
In den folgenden Leistungsarten gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:
- Beratungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.16)
- Support-Services bei Cybermobbing (siehe Ziffer A 3.17.1.6)
- Online-Schutz-Radar (siehe Ziffer A 3.17.1.7)
- Webseiten Prüfung privat und gewerblich (siehe Ziffer A 3.17.1.8 und 3.17.2.6)
- Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18)
- Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1)
- Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A.3.19.2)
- Support-Services (siehe Ziffer A 3.21).
Im Schadenersatz-Rechtsschutz:
Es gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht:
Es gilt als Eintritt des Versicherungsfalls das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz:
Es gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll. Bei der Erstattung einer Strafanzeige (siehe Ziffer A 3.17.1.4) gilt der Versicherungsfall ebenfalls zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die zur Anzeige bringende Tat begangen wurde oder begangen worden sein soll.
Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, zu dem der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Dauerverstoß:
Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor:
- bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder
- wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll.
Mehrere Rechtsverstöße:
Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Der Zeitpunkt, ab dem ein Versicherungsfall gilt, ist je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert. Bei Beratungsleistungen zählt der Moment, in dem das Beratungsbedürfnis erstmals entsteht. Bei Schadenersatz kommt es auf den Beginn der Rechtsgutverletzung an, bei Familien- und Erbrecht auf das Ereignis, das die Rechtslage ändert, und bei Straftaten auf den Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat. Zieht sich ein Verstoß über einen längeren Zeitraum, ist stets sein Anfang ausschlaggebend.
Häufige Fragen
Was gilt als Versicherungsfall beim Beratungs-Rechtsschutz?
Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen.
Welcher Zeitpunkt zählt im Schadenersatz-Rechtsschutz?
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung, also das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Was gilt bei einem Dauerverstoß?
Bei einem Dauerverstoß ist nur dessen Beginn maßgeblich. Ein Dauerverstoß liegt bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder bei einem andauernden rechtswidrigen Zustand vor.
Was gilt, wenn mehrere Rechtsverstöße ursächlich sind?
Dann ist der erste Rechtsverstoß entscheidend. Tritt dieser innerhalb der Vertragslaufzeit ein, erhalten Sie Versicherungsschutz. Einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrags zurückliegen und kein Dauerverstoß sind, bleiben zu Ihren Gunsten unberücksichtigt.
Was gilt, wenn keine besondere Regelung besteht?
Soweit keine andere Regelung besteht, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Zeitpunkt, zu dem der Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.