Der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz der Roland deckt die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren ab und umfasst zudem den Straf- und Verkehrs-Straf-Rechtsschutz. Erfahren Sie, wann bei einem Vergehen Versicherungsschutz besteht, welche Rolle Vorsatz und Fahrlässigkeit spielen und in welchen Fällen – etwa bei einem Verbrechen – kein Schutz gilt.
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
- Straf-Rechtsschutz
- Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen im Verkehrsbereich vorgeworfen wird. Dies gilt, bis ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
- Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
- Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.
- Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Rechtsschutz hilft Ihnen bei Ihrer Verteidigung – etwa in berufsständischen und disziplinarischen Verfahren sowie bei strafrechtlichen Vorwürfen. Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Bei fahrlässigen Vergehen sind Sie in der Regel geschützt, bei Vorwürfen mit vorsätzlichem Verhalten hängt der Schutz vom Ausgang des Verfahrens ab. Für Verbrechen und rein vorsätzlich begehbare Vergehen besteht kein Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Bin ich bei einem Verkehrsdelikt versichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen im Verkehrsbereich vorgeworfen wird. Das gilt, bis ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben – in diesem Fall müssen Sie die entstandenen Kosten erstatten.
Was gilt bei einem Vorwurf des vorsätzlichen Verhaltens?
Zunächst erhalten Sie keinen Versicherungsschutz. Werden Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
Besteht Schutz, wenn mir ein Verbrechen vorgeworfen wird?
Nein. Bei einem Verbrechensvorwurf haben Sie keinen Versicherungsschutz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Welche Voraussetzungen gelten beim allgemeinen Straf-Rechtsschutz?
Versicherungsschutz besteht, wenn das Vergehen vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar ist und Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Bei welchen Delikten besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird oder ein Vergehen, das nur vorsätzlich begangen werden kann – zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl oder Betrug.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026