Bei der Rechtsschutzversicherung der Roland gelten je nach Leistungsart unterschiedliche Wartezeiten – von drei Monaten über sechs Monate und einem Jahr bis zu drei Jahren. Erfahren Sie, wann kein Versicherungsschutz besteht, welche Fälle als zeitliche Ausschlüsse gelten und für welche Leistungsarten gar keine Wartezeit vorgesehen ist.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. Die Wartezeit startet mit dem Beginn des Versicherungsvertrages und läuft jeweils tagesgenau um 24:00 Uhr des letzten Tages der Wartezeit ab.
In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten:
- Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem Agrar-Betrieb
- Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)
- Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)
- Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16.1)
- Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.16.2)
- Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe Plus (siehe Ziffer GVRS+ 3.4)
- Rechtsschutz für Insolvenzanfechtung (siehe Ziffer +g 3.4)
In den folgenden Produkten bzw. Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten:
- Vertrags-Rechtsschutz Gewerbe (siehe Ziffer GVRS 3.4)
- Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4)
- Rechtsschutz für Bauherren (siehe Ziffer +p 3.3, +g 3.3, AGR 3.3 und +AGR 3.3)
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von einem Jahr:
- Rechtsschutz im Eherecht (siehe Ziffer P 3.11.2, +p 3.11.2, PBV-Ba 3.11.2, AGR 3.11.2 und +AGR 3.11.2)
Die Wartezeit im Eherecht gilt nicht für die anwaltliche Erstberatung.
In der folgenden Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Jahren:
- Verwaltungs-Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe Ziffer P 3.7)
Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten.
Beispiele:
- Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei einer Berufsgenossenschaft, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- Anspruch auf BU-Rente oder Unfall Invaliditätsleistung
- Sie haben einen Mietvertrag gekündigt und nach Versicherungsbeginn gibt es Streit um die Kaution oder Schönheitsreparaturen
Beispiel: Sie üben Ihr Widerrufsrecht für Ihre Lebensversicherung aus, die Sie vor Beginn der Rechtsschutzversicherung geschlossen haben. Dabei machen Sie geltend, dass die Widerrufsbelehrung bei Abschluss der Lebensversicherung mangelhaft war.
Bitte beachten Sie die abweichenden Regelungen im Basis-Paket für Privatkunden (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz) nach Baustein PBV-Ba, Immobilien-Rechtsschutz Basis nach Baustein Ip-Ba, Rechtsschutz für angestellte Ärzte in der Basisvariante nach Baustein aÄ-Ba sowie Rechtsschutz 55+ in der Basisvariante nach Baustein 55+Ba.
Weitere zeitliche Ausschlüsse:
Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging jedoch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn
- einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben.
- einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt haben.
- ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des gekündigten Vertrages zusammenhängt.
Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
Ausnahme:
Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
Sie üben ein Recht (zum Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausüben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit
- der Aufklärung,
- Belehrung oder
- Beratung
über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen worden ist.
Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.
Was bedeutet das konkret?
Zeitliche Ausschlüsse legen fest, ab wann und für welche Zeiträume kein Versicherungsschutz besteht. Bei vielen Leistungsarten müssen Sie nach Vertragsbeginn zunächst eine Wartezeit abwarten, bevor Sie für einen Rechtsstreit Leistungen erhalten können. Die Länge dieser Wartezeit unterscheidet sich je nach Leistungsart. Daneben sind Fälle ausgeschlossen, deren Ursache bereits vor dem Versicherungsbeginn lag – etwa wenn Sie schon vorher einen Antrag gestellt oder eine Kündigung ausgesprochen haben.
Häufige Fragen
Was ist eine Wartezeit?
Innerhalb der Wartezeit besteht kein Versicherungsschutz. Sie startet mit dem Beginn des Versicherungsvertrages und läuft tagesgenau um 24:00 Uhr des letzten Tages der Wartezeit ab.
Wie lang sind die Wartezeiten?
Je nach Leistungsart gelten Wartezeiten von drei Monaten, sechs Monaten, einem Jahr oder drei Jahren. Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit.
Gibt es beim Rechtsschutz im Eherecht Ausnahmen von der Wartezeit?
Ja. Im Eherecht gilt eine Wartezeit von einem Jahr. Diese Wartezeit gilt jedoch nicht für die anwaltliche Erstberatung.
Bin ich versichert, wenn ich länger als drei Jahre nicht mehr versichert war?
Melden Sie einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr versichert, besteht kein Schutz. Ausnahme: Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden den Fall unverzüglich nach Kenntniserlangung.
Sind Fälle mit Ursache vor Vertragsbeginn versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Fälle, bei denen Sie vor Versicherungsbeginn bereits einen Antrag bei einer Behörde oder auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt oder ein Kündigungsrecht ausgeübt haben.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026