Bei der Rechtsschutz der Roland kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen, wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist. Erfahren Sie, wann dieses Kündigungsrecht bei verletzter Anzeigepflicht greift und wann es ausgeschlossen bleibt.
Kündigung bei ausgeschlossenem Rücktrittsrecht:
Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
Ausschluss des Kündigungsrechts:
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie beim Vertragsabschluss eine Angabe nicht gemacht haben, dies aber weder absichtlich noch grob fahrlässig geschah, darf der Versicherer nicht zurücktreten. Stattdessen kann er den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich beenden. Können Sie belegen, dass der Vertrag – wenn auch zu anderen Konditionen – ohnehin zustande gekommen wäre, entfällt auch dieses Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann kann der Versicherer den Vertrag kündigen?
Wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Es gilt eine Frist von einem Monat. Die Kündigung erfolgt in Textform.
Wann ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen?
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Was gilt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung?
Dieses Kündigungsrecht greift nur, wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist. Es setzt voraus, dass die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.