Im Rechtsschutz der Roland lässt sich die Selbstbeteiligung mit der Flex-SB-Variante halbieren oder um 150 Euro reduzieren, wenn Sie vor Beauftragung eines Rechtsanwalts Kontakt aufnehmen. Erfahren Sie, in welchen Fällen gar keine Selbstbeteiligung anfällt und wann sie nur einmal abgezogen wird.
Sie können die Selbstbeteiligung bei Vereinbarung der Flex-SB-Variante halbieren bzw. bei der Flex SB 150/0 um 150 Euro reduzieren, wenn Sie uns vor Beauftragung eines Rechtsanwalts kontaktieren. Die fixe Selbstbeteiligung wird in voller Höhe abgezogen.
In folgenden Fällen fällt keine Selbstbeteiligung an:
- Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
- Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden Leistungsarten beschränkt:
- Forderungsmanagement (siehe Ziffer A 3.15),
- Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.18),
- Rechts-Services für Privatkunden (siehe Ziffer A 3.19.1),
- Rechts-Services für Geschäftskunden (siehe Ziffer A 3.19.2),
- Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird (siehe Ziffer A 3.20.2),
- Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ sowie 55+Ba) oder
- Reputations-Service bzw. Online-Reputationsschutz (in den Zielgruppen-Bausteinen Niedergelassene Ärzte und Heilberufe, Architekten und Ingenieure sowie Steuerberatern und im Plus-Baustein Gewerbe) (siehe Ziffer A 3.17.2.5),
- Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1).
Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.
Beispiel: Sie sind durch schlecht verlegte Pflastersteine auf dem Bürgersteig gestürzt und haben sich dabei verletzt. Sie wollen Schadenersatzansprüche bei der Gemeinde geltend machen. Versicherungsfall ist der Zeitpunkt des Sturzes und nicht etwa der Zeitpunkt, zu dem das Pflaster mangelhaft verlegt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil an den Kosten, den Sie im Versicherungsfall selbst tragen. Mit der Flex-SB-Variante können Sie diesen Anteil verringern, wenn Sie sich vor dem Anwaltsbesuch bei uns melden. Bei bestimmten Service- und Beratungsleistungen sowie bei kleineren Fällen entfällt der Abzug ganz. Hängen mehrere Fälle zusammen, wird die Selbstbeteiligung nur ein einziges Mal berücksichtigt.
Häufige Fragen
Wie kann ich meine Selbstbeteiligung reduzieren?
Bei Vereinbarung der Flex-SB-Variante können Sie die Selbstbeteiligung halbieren bzw. bei der Flex SB 150/0 um 150 Euro reduzieren, wenn Sie uns vor Beauftragung eines Rechtsanwalts kontaktieren. Die fixe Selbstbeteiligung wird dagegen in voller Höhe abgezogen.
Wird die Selbstbeteiligung bei mehreren zusammenhängenden Fällen mehrfach abgezogen?
Nein. Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
Fällt bei kleineren Versicherungsfällen eine Selbstbeteiligung an?
Nein. Wird der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen, ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab.
Bei welchen Leistungsarten entfällt die Selbstbeteiligung?
Die Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen, wenn sich die Leistung auf bestimmte Leistungsarten beschränkt, darunter Forderungsmanagement, Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung, Rechts-Services für Privat- und Geschäftskunden, außergerichtlich erledigte spezialisierte Interessenvertretung, bestimmte Service-Leistungen, Reputations-Service bzw. Online-Reputationsschutz sowie Mediation.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026