Bei der Rechtsschutzversicherung von Roland beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wichtig ist dabei die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags sowie eine gegebenenfalls vereinbarte Wartezeit – hier erfahren Sie, worauf es ankommt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe Ziffer A 15.4.1).
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet grundsätzlich zu dem Termin, der in Ihrem Versicherungsschein steht. Damit dieser Schutz wirksam wird, sollten Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zeitnah nach Erhalt des Versicherungsscheins begleichen. Eine eventuell vereinbarte Wartezeit gilt weiterhin unverändert.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Welche Voraussetzung gibt es für den Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe Ziffer A 15.4.1).
Bis wann muss ich den Beitrag zahlen?
Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins.
Was passiert mit einer vereinbarten Wartezeit?
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.