Das Forderungsmanagement der Roland Rechtsschutz übernimmt die Einforderung unstreitiger und fälliger Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro aus Ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit einschließlich Immobilien-Vermietung – die Durchsetzung erfolgt über ein benanntes Inkasso-Unternehmen.
Es besteht Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro.
Voraussetzungen:
- Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ist ein deutsches Gericht zuständig.
- Die Forderungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit einschließlich Immobilien-Vermietung.
Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung tragen wir die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer F 5.
Was bedeutet das konkret?
Bleiben unbezahlte, unstrittige und fällige Rechnungen aus Ihrer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit offen, kümmert sich ein beauftragtes Inkasso-Unternehmen um deren Einforderung. Lässt sich die Forderung ganz oder teilweise nicht durchsetzen, werden die dabei entstehenden Kosten übernommen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe sind Forderungen versichert?
Versichert ist die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro.
Welche Forderungen sind abgedeckt?
Abgedeckt sind Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit einschließlich Immobilien-Vermietung. Zudem muss im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig sein.
Wer übernimmt die Einforderung der Forderung?
Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen.
Was passiert, wenn die Forderung nicht eingetrieben werden kann?
Im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung werden die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer F 5 getragen.