Bei der ROLAND Rechtsschutz bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt. Erfahren Sie, welcher Beitragsanteil dem Versicherer im Fall einer Anfechtung zusteht und was das für Ihre Vertragszeit bedeutet.
In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Anfechtung:
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben oder die versicherte Wohnung verkauft haben.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht wurde, darf er den Vertrag anfechten. Diese Möglichkeit bleibt bestehen. Kommt es zu einer Anfechtung, behält der Versicherer den Beitragsanteil für den Zeitraum, der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung bereits verstrichen ist.
Häufige Fragen
Aus welchem Grund kann der Vertrag angefochten werden?
Das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Welcher Beitragsanteil steht dem Versicherer im Fall der Anfechtung zu?
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Gibt es ein Beispiel für eine solche Situation?
Ein Beispiel ist, wenn Sie mitteilen, dass Sie kein Auto mehr haben oder die versicherte Wohnung verkauft haben.